BFH - Beschluss vom 29.05.2012
IV B 51/11
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1469
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3032/09

Durchführung der mündlichen Verhandlung durch das Finanzgericht in Abwesenheit eines ordnungsgemäß geladenen Beteiligten bei vorheriger Beantragung einer Terminsverlegung und Nichtstattgabe dieses Antrags

BFH, Beschluss vom 29.05.2012 - Aktenzeichen IV B 51/11

DRsp Nr. 2012/14934

Durchführung der mündlichen Verhandlung durch das Finanzgericht in Abwesenheit eines ordnungsgemäß geladenen Beteiligten bei vorheriger Beantragung einer Terminsverlegung und Nichtstattgabe dieses Antrags

NV: Das FG ist nicht verpflichtet, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, wenn die Erkrankung des Prozessbevollmächtigten kurzfristig am Morgen des Verhandlungstages mitgeteilt und trotz entsprechenden Hinweises des FG nicht (rechtzeitig) glaubhaft gemacht wird. Gleiches gilt, wenn zur Frage der Terminswahrnehmung durch ein anderes Mitglied der bevollmächtigten Sozietät nichts vorgetragen wird und Hinderungsgründe insoweit auch nicht offenkundig sind.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;

Gründe