Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung bei einer UnterstützungskasseVerfassungsmäßigkeit des § 17 VersAusglG
OLG Hamm, Beschluss vom 17.10.2018 - Aktenzeichen 10 UF 178/17
DRsp Nr. 2018/17417
Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung bei einer UnterstützungskasseVerfassungsmäßigkeit des § 17VersAusglG
Zur Frage einer möglichen Verfassungswidrigkeit des § 17VersAusglG
Die Regelung des § 17VersAusglG, wonach Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung bei einer Unterstützungskasse nur dann extern zu teilen ist, wenn eine wesentlich höhere Wertgrenze erreicht ist als im Falle der externen Teilung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 Nr. 2VersAusglG, begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken, weil bis zu einer sehr hohen Wertgrenze, die zudem noch allein anrechtsbezogen gilt und demnach erreicht werden kann, eine annähernd gleiche Aufteilung des Erworbenen bei externer Teilung von Anrechten aus den sogenannten Durchführungswegen nicht gewährleistet und der abgebende Versorgungsträger dies ohne oder ohne gegen den Willen der ausgleichsberechtigten Person durchsetzen kann.
Tenor
1.
Das Verfahren wird ausgesetzt.
2.
Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage vorgelegt, ob § 17VersAusglG verfassungsgemäß ist.
Normenkette:
VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2;
Gründe
I
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.