BFH - Urteil vom 21.09.2006
VI R 47/05
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2459
BFH/NV 2006, 2364
BFHE 215, 149
BStBl II 2007, 47
DB 2006, 2610
DStR 2006, 1978
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 03.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 2522/01

Durchführung einer Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, wenn die positive oder die negative Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, jeweils mehr als 800 DM/410 EUR beträgt - Bestimmmung der Einkünfte i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG

BFH, Urteil vom 21.09.2006 - Aktenzeichen VI R 47/05

DRsp Nr. 2006/25960

Durchführung einer Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, wenn die positive oder die negative Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, jeweils mehr als 800 DM/410 EUR beträgt - Bestimmmung der Einkünfte i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG

»Beträgt die positive oder die negative Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a EStG, jeweils mehr als 800 DM (410 EUR), ist eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG vom Amts wegen durchzuführen.«

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: