FG Düsseldorf, vom 03.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 2522/01
Durchführung einer Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, wenn die positive oder die negative Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, jeweils mehr als 800 DM/410 EUR beträgt - Bestimmmung der Einkünfte i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG
BFH, Urteil vom 21.09.2006 - Aktenzeichen VI R 47/05
DRsp Nr. 2006/25960
Durchführung einer Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1EStG, wenn die positive oder die negative Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, jeweils mehr als 800 DM/410 EUR beträgt - Bestimmmung der Einkünfte i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 1EStG
»Beträgt die positive oder die negative Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24aEStG, jeweils mehr als 800 DM (410 EUR), ist eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1EStG vom Amts wegen durchzuführen.«