Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die (kirchensteuerpflichtige) Klägerin ist ledig und erzielte im Veranlagungszeitraum (VZ) 2010 (Streitjahr) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Kapitalvermögen i. H. v. 10.714 €, die - zwischen den Beteiligten unstrittig - nach § 43 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vollumfänglich dem abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug unterlagen. Am 17.11.2017 gab die Klägerin erstmals eine Einkommensteuererklärung für 2010 ab, mit der sie den Antrag stellte, ihre Kapitalerträge gemäß § 32d Abs. 6 EStG gemäß den allgemeinen Regelungen mit ihrem persönlichen Steuersatz zu besteuern (Günstigerprüfung). Die Steuerbescheinigungen über Einbehalt und Abführung der Kapitalertragsteuer stammen - soweit ersichtlich - aus dem Jahr 2011.
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