Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.06.2017 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Durchführung einer freiwilligen Versicherung nach § 188 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für den Zeitraum 01.10.2015 bis 30.06.2017.
Der 1973 geborene Kläger bezog bis 30.09.2015 Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und war über diesen Bezug nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V bei der Beklagten pflichtversichert.
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