FG Hessen - Urteil vom 29.03.2011
11 K 1736/09
Normen:
EStG § 10d; AO § 181 Abs. 5;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1218

Durchführung einer gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer nach Eintritt der Feststellungsverjährung

FG Hessen, Urteil vom 29.03.2011 - Aktenzeichen 11 K 1736/09

DRsp Nr. 2011/19166

Durchführung einer gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer nach Eintritt der Feststellungsverjährung

Ist mangels vorheriger Abgabe einer Einkommensteuer bzw. Verlustfeststellungserklärung für das Streitjahr die Feststellungsfrist nach § 169 Abs.2 Nr.2 AO für die Verlustfeststellung bereits abgelaufen war, als der Kläger die Verluste erstmals erklärte, können die Verlustfeststellungen nicht mehr erfolgen. Eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer ist auch nach § 181 Abs.5 AO nur möglich, wenn die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der Veranlagungszeiträume bis zur vollständigen Verlustverrechnung und die Feststellungsfristen für die Jahre bis zur letzten, dem diesen Verlust verbrauchenden Veranlagungszeitraum vorhergehenden gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags im Zeitpunkt des Ergehens des Feststellungsbescheids nach § 181 Abs.5 AO noch nicht abgelaufen ist. Soweit im Rahmen der nach § 181 Abs.5 AO gebotenen Vorschau auf zukünftige Veranlagungszeiträume jedoch festgestellt werden kann, dass mit Sicherheit keine Bedeutung für die zukünftige Besteuerung mehr besteht, hat eine Feststellung nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist zu unterbleiben.

Normenkette:

EStG § 10d; AO § 181 Abs. 5;

Tatbestand: