I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren ebenso wie die Beteiligten im Streitjahr (1983) an einer im Jahr 1981 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Die GbR erwarb im Jahr 1981 ein bebautes Grundstück. Die Anschaffungskosten betrugen ca. 3,7 Mio. DM. Zweck der GbR war neben dem Erwerb und dem Halten des Grundstücks der Um- und Ausbau des Gebäudes, um dadurch abgeschlossene Wohnungen zu schaffen. Jedem Gesellschafter sollte eine bestimmte Wohnung plus bestimmte Nebenräume zugeordnet werden. Eine dementsprechende Teilungserklärung wurde im Jahr 1984 notariell beurkundet; sie wurde aber erst im Jahr 1992 grundbuchrechtlich vollzogen und danach die GbR aufgelöst.
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