BFH - Urteil vom 20.01.2009
IX R 49/07
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 21a; AO § 42;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 757
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 110/04

Durchführung einer Nutzungswertbesteuerung nach § 21a des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) aufgrund des Vorliegens einer Selbstnutzung von Wohnungen durch Gesellschafter; Vorliegen einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit einer GbR

BFH, Urteil vom 20.01.2009 - Aktenzeichen IX R 49/07

DRsp Nr. 2009/6032

Durchführung einer Nutzungswertbesteuerung nach § 21a des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) aufgrund des Vorliegens einer Selbstnutzung von Wohnungen durch Gesellschafter; Vorliegen einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit einer GbR

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 21a; AO § 42;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren ebenso wie die Beteiligten im Streitjahr (1983) an einer im Jahr 1981 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Die GbR erwarb im Jahr 1981 ein bebautes Grundstück. Die Anschaffungskosten betrugen ca. 3,7 Mio. DM. Zweck der GbR war neben dem Erwerb und dem Halten des Grundstücks der Um- und Ausbau des Gebäudes, um dadurch abgeschlossene Wohnungen zu schaffen. Jedem Gesellschafter sollte eine bestimmte Wohnung plus bestimmte Nebenräume zugeordnet werden. Eine dementsprechende Teilungserklärung wurde im Jahr 1984 notariell beurkundet; sie wurde aber erst im Jahr 1992 grundbuchrechtlich vollzogen und danach die GbR aufgelöst.