FG Düsseldorf - Beschluss vom 11.05.2020
3 V 1087/20 AE(AO)
Normen:
AO § 201 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 167
DStRE 2021, 880

Durchführung einer persönlichen Schlussbesprechung im Sinne des § 201 AO

FG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2020 - Aktenzeichen 3 V 1087/20 AE(AO)

DRsp Nr. 2021/2750

Durchführung einer persönlichen Schlussbesprechung im Sinne des § 201 AO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens

Normenkette:

AO § 201 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Durchführung einer persönlichen Schlussbesprechung i.S.d. § 201 der Abgabenordnung (AO).

Bei der Antragstellerin fand von 2018 bis 2020 eine steuerliche Außenprüfung statt. Der vorläufige Betriebsprüfungsbericht wurde der Antragstellerin vom Antragsgegner zu 1. mit Schreiben vom 27.02.2020 übersandt. Mit Schreiben vom 25.03.2020 erklärten die Bevollmächtigten der Antragstellerin ... , dass die Antragstellerin an ihrem aus § 201 Abs. 1 Satz 1 AO resultierenden Anspruch auf die Durchführung einer Schlussbesprechung festhalte. Da Menschenansammlungen von mehr als zwei Personen aufgrund der Corona-Epidemie aber untersagt seien, könne die Schlussbesprechung derzeit nicht terminiert werden.