FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.02.2006
3 K 57/02
Normen:
AO § 129 ; EStG (1997) § 26b ; EStG (1997) § 26c ;

Durchführung einer Zusammenveranlagung anstelle der beantragten besonderen Veranlagung als offenbare Unrichtigkeit

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2006 - Aktenzeichen 3 K 57/02

DRsp Nr. 2008/16217

Durchführung einer Zusammenveranlagung anstelle der beantragten besonderen Veranlagung als offenbare Unrichtigkeit

1. Die in § 129 AO unter den dort genannten Voraussetzungen vorgesehene Berichtigung kann auch durch Aufhebung eines Steuerbescheids erfolgen. 2. Führt das Finanzamt anstelle der beantragten besonderen Veranlagung eine Zusammenveranlagung durch, so kommt eine Aufhebung des Bescheids nach § 129 AO nicht in Betracht, wenn Ursache des Fehlers nicht allein das Übersehen des entsprechenden Kreuzes im Mantelbogen war, sondern sich dem Bearbeiter weitere Überlegungen hätten aufdrängen müssen, denen er entweder bewusst ausgewichen ist oder aber nicht in der gebotenen Weise Rechnung getragen hat. Anlass solcher Überlegungen hätten im Streitfall insbesondere die fehlende Unterschrift des Ehemanns, fehlende Angaben zu seinen Einkünften trotz der Berufsbezeichnung "Beamter" sowie der Antrag auf einen Haushaltsfreibetrag sein können. 3. Es ist nicht Zweck des § 129 AO, alle mit einer allzu raschen Bearbeitung einhergehenden Veranlagungsfehler auszubügeln.

Normenkette:

AO § 129 ; EStG (1997) § 26b ; EStG (1997) § 26c ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines auf der Grundlage des § 129 der Abgabenordnung (AO) ergangenen Aufhebungsbescheids.