FG Hamburg - Urteil vom 12.04.2018
1 K 202/16
Normen:
EStG § 1 Abs. 1 S. 1; EStG § 26; EStG § 26b; AO § 8;
Fundstellen:
DStRE 2019, 232
EFG 2018, 1079

Durchführung einer Zusammenveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer durch das Innehaben eines Wohnsitzes der Ehefrau in Deutschland

FG Hamburg, Urteil vom 12.04.2018 - Aktenzeichen 1 K 202/16

DRsp Nr. 2018/8594

Durchführung einer Zusammenveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer durch das Innehaben eines Wohnsitzes der Ehefrau in Deutschland

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 1 S. 1; EStG § 26; EStG § 26b; AO § 8;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Ehefrau des Klägers in den Streitjahren einen Wohnsitz in Deutschland hatte und aufgrund dessen eine antragsgemäße Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer durchzuführen ist.

1.

Der Kläger ist 1957 geboren und als ... bei der A tätig. Bis September 2011 bewohnte er eine Wohnung im X-Weg. Dann zog er zu seinem verwitweten, 1923 geborenen Vater ins Elternhaus in der Y-Straße, das dem Kläger bereits 2007 zu Eigentum übertragen wurde. Der Vater bewohnt ein Zimmer mit eigenem Bad, die Küche wird gemeinsam benutzt.

Am ... 2010 heirateten der Kläger und seine Ehefrau in Kenia. Seine 1983 geborene Ehefrau ist kenianische Staatsbürgerin und lebt in B, Kenia. Die Eheleute haben dort und hatten in den Streitjahren ein Hausgrundstück zu Eigentum. Im Winterhalbjahr verbringt der Kläger ca. zehn Wochen dort.

Die 2003 geborene Tochter ist leibliches Kind der Ehefrau. Ein Adoptionsverfahren des Klägers für die Tochter ist nicht beendet worden. Die Tochter lernte und wohnte in den Streitjahren in einer boarding school in C, Kenia. Zwei- bis dreimal jährlich ist sie bei ihrer Mutter zu Hause in B.