VII 305/02; VII 306/02; VII 307/02; VII 308/02; VII 309/02; VII 310/02; VII 311/02
Durchführung eines zweistufigen Feststellungsverfahrens - Berücksichtigung von gesondert und einheitlich festgestellten Grundlagenbescheiden innerhalb der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 10 AO - Behandlung von ausländischen Einkünften nach § 34 c EStG im Rahmen des § 32 a EStG.
FG Nürnberg, Urteil vom 21.07.2006 - Aktenzeichen VII 307/02 - Aktenzeichen VII 305/02 - Aktenzeichen VII 306/02 - Aktenzeichen VII 308/02
DRsp Nr. 2007/11063
Durchführung eines zweistufigen Feststellungsverfahrens - Berücksichtigung von gesondert und einheitlich festgestellten Grundlagenbescheiden innerhalb der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 10AO - Behandlung von ausländischen Einkünften nach § 34 cEStG im Rahmen des § 32 aEStG.
1. Gemäß § 351 Abs. 2AO können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10AO) nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids angegriffen werden. Ein Verwaltungsakt kann nur wegen derjenigen Regelung angefochten werden, die er selbständig und verbindlich trifft. Da Grundlagenbescheide eine selbständige, verbindliche und bindende Regelung treffen, die Folgebescheide diese Regelung aber bloß übernehmen, können wegen einer solchen Regelung nur die Grundlagenbescheide angefochten werden.2. Die Durchführung eines zweistufigen Feststellungsverfahrens bei doppelstöckigen Personengesellschaften muß im Verfahren gegen die Gewinnfeststellungsbescheide auf der Ebene der Untergesellschaften bzw. der Obergesellschaft geltend gemacht werden.
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