FG Bremen - Urteil vom 29.04.2021
1 K111/18(6)
Normen:
KStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 4;

Durchführung gesonderter und einheitlicher Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen unter Berücksichtigung von Gewinnausschüttungen einer inländischen GmbH

FG Bremen, Urteil vom 29.04.2021 - Aktenzeichen 1 K111/18(6)

DRsp Nr. 2023/16545

Durchführung gesonderter und einheitlicher Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen unter Berücksichtigung von Gewinnausschüttungen einer inländischen GmbH

Tenor

Feststellunqszeitraum 2007:

Der Aufhebungsbescheid über die gesonderte Feststellung vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... wird dahingehend geändert, dass

die laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von - ... €, der anrechenbare Zinsabschlag auf ... € und der Solidaritätszuschlag auf ... € festgestellt und wie folgt verteilt werden:

...

Feststellunqszeitraum 2008:

Der Feststellungsbescheid vom ... in der Fassung des Änderungsbescheides vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... wird dahingehend geändert, dass

1.

die laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... €, die anrechenbare Kapitalertragsteuer auf ... €, der Zinsabschlag auf ... € und der Solidaritätszuschlag auf ... € festgestellt und wie folgt verteilt werden:

...

2.

die vorstehenden Einkünfte laufende Einkünfte der P-GmbH in Höhe von ... € enthalten, für die § 8b KStG Anwendung findet.

Die gegenüber den Klägerinnen zu 2) und 3) ergangenen negativen Feststellungsbescheide vom ... und die Einspruchsentscheidung vom ... werden aufgehoben.

Feststellungszeitraum 2009:

1. 2.