Durchführung von begünstigten Maßnahmen i.S.d. § 3 S. 2 Nr. 3 FördG bzgl. angeschaffter Eigentumswohnungen durch Teilung und Umbau eines Gebäudes
BFH, Beschluss vom 06.02.2012 - Aktenzeichen IX S 29/11
DRsp Nr. 2012/5442
Durchführung von begünstigten Maßnahmen i.S.d. § 3 S. 2 Nr. 3 FördG bzgl. angeschaffter Eigentumswohnungen durch Teilung und Umbau eines Gebäudes
1. NV: Nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist ein AdV-Antrag an das Gericht nur zulässig, wenn das FA zuvor einen bei ihm gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt hat.2. NV: Bei dieser sog. Zugangsvoraussetzung ist auch eine nachträgliche Heilung --wie sie in der Erwiderung des FA auf den AdV-Antrag im gerichtlichen Verfahren gesehen werden könnte-- nicht möglich.3. NV: Insbesondere ist der bloße Ablauf der (bis einen Monat nach Bekanntgabe des FG-Urteils befristeten) Vollziehungsaussetzung noch keine Ablehnung eines Aussetzungsantrags durch das FA, der die unmittelbare Anrufung des Gerichts ermöglicht.