BFH - Urteil vom 13.08.1997
I R 85/96
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5, § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG § 4 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
BB 1998, 310
BB 1998, 359
BFH/NV 1998, 544
BFHE 184, 311
BStBl II 1998, 161
DB 1998, 701
Vorinstanzen:
FG Köln,

Durchlaufende Posten bei einem Berufsverband

BFH, Urteil vom 13.08.1997 - Aktenzeichen I R 85/96

DRsp Nr. 1998/8834

Durchlaufende Posten bei einem Berufsverband

»1. § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG findet nur bei einer Gewinnermittlung durch Überschußrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG Anwendung. Bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 EStG findet die Vorschrift unmittelbar keine Anwendung. 2. Erhält ein Berufsverband Rabatte auf Leistungen seiner Mitglieder, um sie an dieselben weiterzuleiten, so löst die Weiterleitung keine vGA aus, wenn sie dem Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters entspricht. 3. Übernimmt ein Berufsverband für seine Mitglieder Inkasso- und Abrechnungsfunktionen, so muß er zur Vermeidung einer vGA entweder dafür von seinen Mitgliedern ein angemessenes Entgelt verlangen oder einen angemessenen Teil des Mitgliedsbeitrages als Betriebseinnahme des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes behandeln.«

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5, § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG § 4 Abs. 3 Satz 2;

Gründe: