I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1990 bis 1992 einen Containerdienst. Er stellte Kunden gegen Entgelt Abfallcontainer zur Verfügung, beförderte die von den Kunden gefüllten Container zur Mülldeponie des Kreises und entleerte sie.
Deponiegebühren, die dem Kläger bei Anlieferung ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurden, berechnete er seinen Kunden als "verauslagte Deponiegebühren netto" --also ebenfalls ohne Umsatzsteuer-- weiter.
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