BFH - Beschluss vom 06.08.2003
XI B 7/03
Normen:
EStG § 10b § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 176
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1003/98

Durchlaufspende; Abflussprinzip

BFH, Beschluss vom 06.08.2003 - Aktenzeichen XI B 7/03

DRsp Nr. 2003/14703

Durchlaufspende; Abflussprinzip

Das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG gilt auch bei sog. Durchlaufspenden.

Normenkette:

EStG § 10b § 11 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob für den Abzug von Spenden i.S. des § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG), insbesondere bei sog. Durchlaufspenden, das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG gilt, hat keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zum einen besteht insoweit kein Klärungsbedarf (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rdnrn. 27, 28), weil sie eindeutig zu bejahen ist (§ 11 Abs. 2 EStG; vgl. z.B. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Oktober 1996 X R 75/94, BFHE 181, 472, BStBl II 1997, 239). Zum anderen hat der Gesetzgeber ab dem Veranlagungszeitraum 2000 das Durchlaufspendenverfahren abgeschafft (vgl. § 48 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung -- EStDV -- i.V.m. Anlage 1). Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, haben im Allgemeinen keine grundsätzliche Bedeutung mehr.