FG Niedersachsen - Urteil vom 16.06.2009
15 K 30331/06
Normen:
EStG § 10b;
Fundstellen:
DStRE 2010, 592

Durchlaufspende an natürliche Person nicht steuerbegünstigt; Durchlaufspende; Natürliche Person

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.06.2009 - Aktenzeichen 15 K 30331/06

DRsp Nr. 2010/3608

Durchlaufspende an natürliche Person nicht steuerbegünstigt; Durchlaufspende; Natürliche Person

1. Zur Abzugsfähigkeit von Spenden nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG. 2. Aufwendungen für Zwecke, deren Förderung in der Anlage 7 EStR zu § 48 Abs. 2 EStDV unter Hinweis auf den dort genannten, bestimmten Empfängerkreis aufgeführt sind, werden nur begünstigt, wenn Empfänger der Zuwendung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist. Der Landessportbund X. e.V. erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Durchlaufspenden an natürliche Personen sind nicht steuerbegünstigt nach § 10b EStG. 3. Ob die Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG Anwendung findet, entscheidet sich nach individuellen Maßstäben.

Normenkette:

EStG § 10b;

Tatbestand:

Streitig ist der Abzug einer Zahlung in Höhe von 10.000 DM an den Landesverband X. für Reiten, Fahren und Voltigieren e. V. als Sonderausgabe gemäß § 10 b des Einkommensteuergesetzes 1999 (EStG).