I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt einen Gartenbaubetrieb, in dem Pflanzen und Blumen erzeugt werden. Der weitaus größte Teil der Pflanzen wird an den 1985 aus dem Betrieb des Klägers ausgegliederten, an die Ehefrau des Klägers verpachteten (Pachtvertrag vom 27. Dezember 1984) Blumeneinzelhandel ("Blumenhaus") verkauft, der sich neben dem Betrieb des Klägers befindet. Den Rest der von ihm erzeugten Blumen verkauft der Kläger selbst an andere Gärtner.
Des Weiteren führte der Kläger in den Streitjahren 1996 und 1997 Umsätze in einem Landschaftsbaubetrieb sowie die hier allein streitigen Grabpflegeumsätze aus.
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