BVerfG - Beschluß vom 23.03.1994
2 BvR 396/94
Normen:
AO § 154 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 13 ; StPO §§ 102 103 ;
Fundstellen:
BB 1994, 850
EuGRZ 1994, 268
EWiR 1994, 573
HFR 1995, 36
HRSt StPO § 102 Nr. 1
Information StW 1994, 381
NJW 1994, 2079
NJW-CoR 1994, 306
NStZ 1994, 349
StV 1994, 353
StV 1994, 409
wistra 1994, 211
WM 1994, 691
ZfZ 1994, 206
ZIP 1994, 610
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 05.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 151 Gs 2635/93
AG Düsseldorf, vom 13.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 151 Gs 113/94
AG Düsseldorf, vom 14.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 151 Gs 113/94
LG Düsseldorf, vom 19.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen III Qs 9/94
AG Düsseldorf, vom 20.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 151 Gs 107/94
AG Düsseldorf, vom 28.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 151 Gs 107/94
AG Düsseldorf, vom 07.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 151 Gs 107/94
LG Düsseldorf, vom 04.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen III Qs 44/93

Durchsuchung von Banken wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung - CpD-Konten bei einer luxemburgischen Banktochter

BVerfG, Beschluß vom 23.03.1994 - Aktenzeichen 2 BvR 396/94

DRsp Nr. 1994/2396

Durchsuchung von Banken wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung - CpD-Konten bei einer luxemburgischen Banktochter

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn daraus, daß Kunden eines Bankinstituts Zahlungsverkehr mit einer luxemburgischen Tochter der Bank über CpD-Konten abwickeln, obwohl sie eigene Konten unterhalten, der Anfangsverdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung, begangen durch Mitarbeiter der Bank, hergeleitet wird.2. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß die zu durchsuchenden Räumlichkeiten nur sehr allgemein beschrieben werden, wenn eine weitere Eingrenzung nicht möglich ist, in welchem Räumen der Niederlassung bzw. der Zweigstelle einer Bank die Auffindung der zu suchenden Unterlagen sicher ausgeschlossen werden kann.3. Es ist nicht zu beanstanden, daß die Durchsuchung nicht durch die Herausgabe bestimmter Unterlagen abgewendet werden kann, wenn aufgrund der Eigenart des Verdachts befürchtet werden kann, daß weitere bislang unbekannte involvierte Bedienstete der Bank Verdunklungshandlungen vornehmen werden.

Normenkette:

AO § 154 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 13 ; StPO §§ 102 103 ;

Gründe: