AG Düsseldorf, vom 05.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 151 Gs 2635/93
AG Düsseldorf, vom 13.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 151 Gs 113/94
AG Düsseldorf, vom 14.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 151 Gs 113/94
LG Düsseldorf, vom 19.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen III Qs 9/94
AG Düsseldorf, vom 20.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 151 Gs 107/94
AG Düsseldorf, vom 28.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 151 Gs 107/94
AG Düsseldorf, vom 07.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 151 Gs 107/94
LG Düsseldorf, vom 04.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen III Qs 44/93
Durchsuchung von Banken wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung - CpD-Konten bei einer luxemburgischen Banktochter
BVerfG, Beschluß vom 23.03.1994 - Aktenzeichen 2 BvR 396/94
DRsp Nr. 1994/2396
Durchsuchung von Banken wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung - CpD-Konten bei einer luxemburgischen Banktochter
1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn daraus, daß Kunden eines Bankinstituts Zahlungsverkehr mit einer luxemburgischen Tochter der Bank über CpD-Konten abwickeln, obwohl sie eigene Konten unterhalten, der Anfangsverdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung, begangen durch Mitarbeiter der Bank, hergeleitet wird.2. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß die zu durchsuchenden Räumlichkeiten nur sehr allgemein beschrieben werden, wenn eine weitere Eingrenzung nicht möglich ist, in welchem Räumen der Niederlassung bzw. der Zweigstelle einer Bank die Auffindung der zu suchenden Unterlagen sicher ausgeschlossen werden kann.3. Es ist nicht zu beanstanden, daß die Durchsuchung nicht durch die Herausgabe bestimmter Unterlagen abgewendet werden kann, wenn aufgrund der Eigenart des Verdachts befürchtet werden kann, daß weitere bislang unbekannte involvierte Bedienstete der Bank Verdunklungshandlungen vornehmen werden.