Der Bescheid vom 22.07.2013 wird aufgehoben.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin - hervorgegangen aus einer am ... gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und am ...11.2014 in eine GmbH & Co. KG umgewandelt -, deren Gesellschaftszweck nach dem Gesellschaftsvertrag vom ...06.2008 der Aufbau, die Verwaltung sowie die Nutzung eines Portfolios aus Edelmetallen, Rohstoffen und Wertpapieren ist, erwarb am 07.08.2008 ... kg allokierte Goldbarren mit Anschaffungskosten in Höhe von ... € über die B Bank (Schweiz). Am 05.12.2008 wurden weitere ... kg Goldbarren für ... € und ... kg Goldbarren für ... € und am 15.12.2008 (in zwei Tranchen) weitere ... kg für insgesamt ... € angeschafft. Der gesamte im Jahr 2008 angeschaffte Goldbestand wurde am 17.02.2010 an die B Bank (Schweiz), wo das Gold auch eingelagert war, mit einem Veräußerungserlös in Höhe von ... € veräußert.
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