FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.10.2000
6 K 165/97
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 6 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1; EStG § 12 Nr. 1 ;

EDV-Anlage als Werbungskosten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2000 - Aktenzeichen 6 K 165/97

DRsp Nr. 2001/1259

EDV-Anlage als Werbungskosten

Die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine EDV-Anlage können nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn er weder konkrete Arbeitsschritte am häuslichen Computer, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, noch den zeitlichen Umfang der beruflichen Nutzung nachweist, so dass nach der Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls eine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung nicht feststeht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 6 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1; EStG § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger (Kl) die Aufwendungen für ihre EDV-Ausstattung als Werbungskosten geltend machen können.

Der Kl war im Streitjahr 43 Jahre alt und als Diplom-Ingenieur und Maschinenbauer bei ... beschäftigt. Die Klägerin (Klin) war als Diplom-Kaufmann bei der ... als ... im Bereich Controlling beschäftigt. Im Streitjahre studierten beide neben der Berufstätigkeit an der .... Die Kl haben keine Kinder.