Streitig ist, ob die Kläger (Kl) die Aufwendungen für ihre EDV-Ausstattung als Werbungskosten geltend machen können.
Der Kl war im Streitjahr 43 Jahre alt und als Diplom-Ingenieur und Maschinenbauer bei ... beschäftigt. Die Klägerin (Klin) war als Diplom-Kaufmann bei der ... als ... im Bereich Controlling beschäftigt. Im Streitjahre studierten beide neben der Berufstätigkeit an der .... Die Kl haben keine Kinder.
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