I.
Streitig ist, ob der Kläger in den Streitjahren freiberuflich oder gewerblich tätig war, das Finanzamt zu Recht Gewerbesteuermessbeträge 1996 - 2000 festgesetzt und den Kläger für den angenommenen Gewerbebetrieb zur Führung von Büchern ab 2002 gemäß § 141 der Abgabenordnung aufgefordert hat.
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