FG Niedersachsen - Urteil vom 14.05.2003
7 K 280/96
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 451
EFG 2004, 1059

EDV-Berater; Selbstständige Tätigkeit; Gewerbliche Einkünfte; Autodidakt; Ingenieurähnliche Tätigkeit; Freiberufler - Selbständiger EDV-Berater (Autodidakt) als Freiberufler

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.05.2003 - Aktenzeichen 7 K 280/96

DRsp Nr. 2004/4022

EDV-Berater; Selbstständige Tätigkeit; Gewerbliche Einkünfte; Autodidakt; Ingenieurähnliche Tätigkeit; Freiberufler - Selbständiger EDV-Berater (Autodidakt) als Freiberufler

1. Die Tätigkeit eines EDV-Beraters kann bei vorrangiger Entwicklung von System-Software als ingenieurähnlich, d.h. als freiberuflich eingestuft werden.2. Ein Autodidakt ist im Bereich der EDV ebenso zu behandeln wie im Bereich anderer technischer Berufe. Er kann den Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse anhand eigener praktischer Arbeiten erbringen.3. Entwickelt jemand im Rahmen ein und desselben Auftrags sowohl System- als auch Anwender-Software, so sind diese Tätigkeiten so eng miteinander verflochten, dass eine Trennung nicht möglich ist. Die Qualifizierung als gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit richtet sich dann danach, welche Tätigkeit bei der Erledigung des Auftrags prägend im Vordergrund steht.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die selbständige Tätigkeit des Klägers auf dem Gebiet der EDV in den Jahren 1991 und 1992 der Gewerbesteuer unterliegt.