BFH - Urteil vom 07.11.2000
II R 45/99
Normen:
BewG § 76 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 583

EFH; Ertragswert- oder Sachwertverfahren?

BFH, Urteil vom 07.11.2000 - Aktenzeichen II R 45/99

DRsp Nr. 2001/4389

EFH; Ertragswert- oder Sachwertverfahren?

1. Der Wert von EFH wird nach § 76 Abs. 1 BewG grundsätzlich im Ertragswertverfahren ermittelt. 2. Eine Bewertung im Sachwertverfahren (§ 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG) kommt nur in Ausnahmefällen (wesentliche Unterscheidung durch besondere Gestaltung oder Ausstattung) zum Tragen. 3. Die in § 76 Abs. 3 Satz 1 BewG verwendeten Begriffe "besondere Gestaltung, besondere Ausstattung und wesentliche Unterscheidung" sind unbestimmte Rechtsbegriffe, für deren Konkretisierung als Richtschnur gilt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das Sachwertverfahren nur in den Fällen angewendet werden soll, in denen es zum Hauptfeststellungszeitpunkt keine ausreichenden vergleichbaren Grundstücke mit Mieteinnahmen gab.

Normenkette:

BewG § 76 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob ein den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) zuzurechnendes Grundstück, das als Einfamilienhaus bewertet ist, im Sachwertverfahren zu bewerten ist. Die Sache befindet sich im II. Rechtszug.