I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) ermittelte den Einheitswert für das Einfamilienhaus der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), das eine Wohnfläche von rd. 238 qm ausweist, auf den 1. Januar 2003 im Sachwertverfahren. Einspruch und Klage, mit denen die Kläger die Bewertung im Ertragswertverfahren begehrten, blieben erfolglos.
Die Kläger stützen die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts. Es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, ein Einfamilienhaus allein wegen Überschreitens der Wohnflächengrenze von 220 qm im Sachwertverfahren zu bewerten.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|