BFH - Beschluss vom 23.08.2007
II B 71/06
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; BewG § 76 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2247
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 491/06

EFH; Wohnfläche von 238 qm; Sachwertverfahren

BFH, Beschluss vom 23.08.2007 - Aktenzeichen II B 71/06

DRsp Nr. 2007/17553

EFH; Wohnfläche von 238 qm; Sachwertverfahren

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein EFH, dessen Wohnfläche die Grenzgröße von 220 qm - wenn auch lediglich geringfügig - überschreitet, im Sachwertverfahren zu bewerten ist. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt darin nicht.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; BewG § 76 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) ermittelte den Einheitswert für das Einfamilienhaus der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), das eine Wohnfläche von rd. 238 qm ausweist, auf den 1. Januar 2003 im Sachwertverfahren. Einspruch und Klage, mit denen die Kläger die Bewertung im Ertragswertverfahren begehrten, blieben erfolglos.

Die Kläger stützen die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts. Es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, ein Einfamilienhaus allein wegen Überschreitens der Wohnflächengrenze von 220 qm im Sachwertverfahren zu bewerten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).