BFH - Beschluss vom 30.01.2004
II B 105/02
Normen:
BewG § 76 Abs. 3 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 763
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 207/99

EFH/ZFH - Sachwertverfahren wegen große Wohnfläche

BFH, Beschluss vom 30.01.2004 - Aktenzeichen II B 105/02

DRsp Nr. 2004/4431

EFH/ZFH - Sachwertverfahren wegen große Wohnfläche

Eine Wohnfläche von mehr als 220 m² gibt einem EFH bzw. einem ZFH, das mindestens eine Wohnung dieser Größe enthält, eine besondere Gestaltung i.S. des § 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG, die allein die Anwendung des Sachwertverfahrens rechtfertigt.

Normenkette:

BewG § 76 Abs. 3 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat im Jahr 1992 sein damals im Ertragswertverfahren bewertetes Zweifamilienhaus mit einem Aufwand von rd. 630 000 DM umgebaut und erweitert. Die Hauptwohnung erhielt dadurch ohne das Arbeitszimmer eine Wohnfläche von 238 qm. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte bzw. setzte für das Grundstück durch Bescheide auf den 1. Januar 1993 vom 2. Januar 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 1998 im Sachwertverfahren einen Einheitswert von 208 900 DM sowie einen Grundsteuermessbetrag von 647,59 DM fest. Die Klage, mit der sich der Kläger gegen die Anwendung des Sachwertverfahrens wandte, blieb erfolglos. Auch nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) rechtfertigte bereits die Größe der Hauptwohnung mit einer Wohnfläche von mehr als 220 qm die Anwendung des Sachwertverfahrens.