Es ist herrschende Meinung, dass der Entlastungsbetrag nach § 32cEStG a.F. für zusammenveranlagte Ehegatten so zu ermitteln ist, dass die Berechnung nach § 32c Abs. 4 und 5EStG mit der Hälfte des gewerblichen Anteils nach der Grundtabelle durchzuführen und der sich hieraus ergebende Betrag mit zwei zu multiplizieren ist.