BFH - Urteil vom 12.05.2000
VI R 8/90
Normen:
EStG § 7 Abs. 4 § 9 Abs. 1 § 19 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1337

Ehegatten; AfA-Befugnis; Drittaufwand

BFH, Urteil vom 12.05.2000 - Aktenzeichen VI R 8/90

DRsp Nr. 2000/6486

Ehegatten; AfA-Befugnis; Drittaufwand

1. Erwerben der Stpfl. und sein Ehegatte aus gemeinsamen Mitteln gleichzeitig jeweils einander gleiche ETW, von denen die des Ehegatten gemeinsam zu Wohnzwecken genutzt wird, und nutzt der Stpfl. in dieser Wohnung einen Raum (Arbeitszimmer) allein zu beruflichen Zwecken, kann er die darauf entfallenden AK grds. nicht als eigenen WK (AfA) geltend machen. 2. Grds. ist davon auszugehen, dass jede Zahlung entweder der einen oder der anderen Wohnung zuzuordnen ist. Soweit sie einer Wohnung zuzuordnen ist, ist sie zugleich in vollem Umfang als für Rechnung des jeweiligen Eigentümers aufgewendet anzusehen, wobei gleichgültig ist, aus wessen Mitteln die Zahlungen im Einzelfall stammen. 3. Ausnahmsweise kann der Stpfl. die auf das Arbeitszimmer entfallenden AK als eigenen WK (AfA) geltend machen, wenn ein Teil seiner Finanzierungskosten als auf die AK des in der Wohnung des anderen Ehegatten gelegenen Arbeitszimmers geleistet anzusehen ist. Insoweit wäre dieser Beitrag des Nichteigentümer-Ehegatten als im eigenen beruflichen Interesse aufgewendet anzusehen.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4 § 9 Abs. 1 § 19 ;

Gründe: