FG Niedersachsen - Urteil vom 28.08.2014
5 K 193/12
Normen:
AO § 218; AO § 36 Abs. 4; AO § 37 Abs. 2; AO § 44;

Ehegatten: Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.08.2014 - Aktenzeichen 5 K 193/12

DRsp Nr. 2015/9503

Ehegatten: Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen

ESt-Vorauszahlungen werden von Ehegatten grds. als Gesamtschuldner geschuldet. Nur wenn sich aus den bei Zahlung erkennbaren Umständen nicht entnehmen lässt, wessen Steuerschuld der zahlende Ehegatte begleichen wollte, muss man davon auszugehen, dass er nur seine eigene Steuerschuld tilgen wollte. Mangels anderer Anhaltspunkte, kann das FA als Zahlungsempfänger davon ausgehen, dass Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlt, auch die Schuld des mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will.

Normenkette:

AO § 218; AO § 36 Abs. 4; AO § 37 Abs. 2; AO § 44;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage der Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen unter Ehegatten.

Der Kläger erzielte im Streitjahr als selbständiger Architekt ausschließlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit, seine damalige Ehefrau war als Angestellte im städtischen Kindergarten tätig. Sie erzielte ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.