FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.09.2017
4 K 1702/16
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 2; EStG § 12 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2018, 1442

Ehegatten-Arbeitsverhältnis; Fremdvergleich; Steuerrecht; Stundenzettel; tatsächliche Durchführung; Zur Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses und zur Frage des Nachweis seiner tatsächlichen Durchführung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.09.2017 - Aktenzeichen 4 K 1702/16

DRsp Nr. 2018/10357

Ehegatten-Arbeitsverhältnis; Fremdvergleich; Steuerrecht; Stundenzettel; tatsächliche Durchführung; Zur Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses und zur Frage des Nachweis seiner tatsächlichen Durchführung

Für die Anerkennung eines Ehegatten- Unterarbeitsverhältnisses (hier zwischen einem Obergerichtsvollzieher und seiner Ehefrau) ist die Würdigung aller objektiven Gegebenheiten entscheidend. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, zur Überzeugung des Finanzgerichts die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses nachzuweisen. Allein von der Ehefrau gefertigte Stundenzettel sind hierbei nicht ausreichend.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 2; EStG § 12 Nr. 1;

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute. Der Ehemann bezieht Arbeitslohn aus einem nichtselbständigen Dienstverhältnis als Obergerichtsvollzieher. Zur Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beantragte er die Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von insgesamt 13.642 €. Darin enthalten waren Personalkosten in Höhe von 12.852 €. Der Kläger beschäftigte hiernach drei Büroangestellte (Ehefrau, Tochter und eine Fremdkraft) für seinen Geschäftsbetrieb auf eigene Kosten.