BFH - Beschluss vom 29.10.2007
VII B 4/07
Normen:
AO § 37 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 330
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen IV 518/04

Ehegatten; LSt-Erstattung

BFH, Beschluss vom 29.10.2007 - Aktenzeichen VII B 4/07

DRsp Nr. 2008/749

Ehegatten; LSt-Erstattung

1. Die Frage, wem von zusammen veranlagten Ehepartnern durch LSt-Einbehalt erhobene ESt zu erstatten ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist geklärt, dass ein Steuererstattungsanspruch demjenigen zusteht, für dessen Rechnung die zuviel geleisteten Zahlungen bewirkt worden sind, und dass dies bei zusammen veranlagten, in "intakter Ehe" lebenden Eheleuten bedeutet, dass der Erstattungsbetrag hälftig auf beide Eheleute aufzuteilen ist. 2. Eine Abweichung von diesen Grundsätzen ist auch dann nicht geboten, wenn die Eheleute in ihrer gemeinsamen ESt-Erklärung das Konto desjenigen als Erstattungskonto angegeben haben, der nach § 37 Abs. 2 AO an sich nicht erstattungsberechtigt ist.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) verlangt vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--), ihm die für das Jahr 2000 durch Abzug vom Lohn seiner damaligen Ehefrau erhobene Einkommensteuer zu erstatten, weil er in diesem Jahr aus Vermietung und Verpachtung entsprechende Verluste hatte und die Eheleute Zusammenveranlagung gewählt haben.