FG Hessen - Urteil vom 13.09.2006
3 K 1790/02
Normen:
AO § 174 Abs. 1, Abs. 3 § 175 Abs. 1 Satz 1 ;

Ehegattenarbeitsverhältnis; Lohnsteueranmeldung; Widerstreitende Steuerfestsetzung; Verfahrensrecht; Fürsorgepflicht des Finanzamts - Unterschiedliche Berücksichtigung von Vergütungen im Rahmen der Lohnsteueranmeldung einerseits und der Einkommensteuerveranlagung andererseits

FG Hessen, Urteil vom 13.09.2006 - Aktenzeichen 3 K 1790/02

DRsp Nr. 2007/7791

Ehegattenarbeitsverhältnis; Lohnsteueranmeldung; Widerstreitende Steuerfestsetzung; Verfahrensrecht; Fürsorgepflicht des Finanzamts - Unterschiedliche Berücksichtigung von Vergütungen im Rahmen der Lohnsteueranmeldung einerseits und der Einkommensteuerveranlagung andererseits

1. Wird ein Ehegattenarbeitsverhältnis nicht anerkannt, stehen das Versagen des Werbungskostenabzugs für die vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Lohnzahlungen (Einkommensteuerveranlagung) einerseits und das Übernehmen der angemeldeten Lohnsteuerbeträge bzw. die Lohnsteuerfestsetzung aufgrund geschätzter Lohnzahlungen (Lohnsteuererhebung) andererseits nicht in einem Verhältnis der wechselseitigen Ausschließlichkeit zueinander, so dass § 174 Abs. 1 AO nicht eingreift. 2. Der gegenüber dem Steuerpflichtigen ergangene Einkommensteuerbescheid, in dem ein Ehegattenarbeitsverhältnis steuerlich nicht anerkannt wird, stellt im Verhältnis zu der aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses ergangenen Lohnsteuerfestsetzung keinen Grundlagenbescheid im Sinne von § 171 Abs. 10 und § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO dar.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 1, Abs. 3 § 175 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand: