FG Niedersachsen - Urteil vom 22.02.2011
8 K 1/11
Normen:
EStG § 32a;

Ehegattensplitting für Ledige?

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.02.2011 - Aktenzeichen 8 K 1/11

DRsp Nr. 2012/20928

Ehegattensplitting für Ledige?

Für einen nicht verheirateten Kl. kommt die Anwendungen des Ehegattensplittings nicht in Betracht. Die Gründe, die den Splittingtarif für Eheleute rechtfertigen, sind auf Alleinerziehende mit Kindern nicht übertragbar. Eine Ausdehnung des Splittingtarifs auf eine alleinerziehende ledige Stpfl. ist verfassungsmäßig nicht geboten.

Normenkette:

EStG § 32a;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Veranlagung der nicht verheirateten Klägerin der Splittingtarif nach § 32a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anwendbar ist.

Die nicht verheiratete Klägerin ist Mutter des am ...2003 geborenen Sohnes…Im Streitjahr erzielte sie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Nach eigenen Angaben ist sie alleinerziehend.

Der Beklagte veranlagte die Klägerin mit dem Einkommensteuerbescheid vom … zur Einkommensteuer. Dabei wandte er auf das zu versteuernde Einkommen den Grundtarif nach § 32 a Abs. 1 EStG an. Die Klägerin legte Einspruch ein und begehrte die Anwendung des Splittingtarifes. Zur Begründung des Einspruchs im Einzelnen wird Bezug genommen auf die umfangreichen Ausführungen in dem Schriftsatz vom…

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsbescheid zurück und nahm Bezug auf die geltende Rechtslage, die die Anwendung des Splittingtarifes nur bei Ehegatten zulasse.