Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), die 1985 keine eigenen Einkünfte erzielt hatte, war mit Bescheid vom 7. Dezember 1987 zusammen mit ihrem damaligen Ehemann, dem Beigeladenen, zur Einkommensteuer für 1985 veranlagt worden. Sie begann 1987 mit dem Aufbau einer kieferorthopädischen Praxis, die sie 1988 eröffnete. Ihr entstanden im Veranlagungszeitraum 1987 Betriebsausgaben, die --bei getrennter Veranlagung-- 1987 zu einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte von 6 465 DM führten.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) änderte den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 1985 und berücksichtigte einen Verlustrücktrag in Höhe von 6 465 DM. Die bisher festgesetzte Einkommensteuer von 12 734 DM ermäßigte sich auf 10 514 DM.
Gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 1985 vom 16. November 1990 legte die Klägerin Einspruch ein und begehrte, eine getrennte Veranlagung durchzuführen.
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