BFH - Beschluss vom 26.01.2006
VII B 312/05
Normen:
AO § 37 Abs. 2 § 44 Abs. 1 ; EStG § 26 § 26b ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 907
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 414/02

Eheleute; Zusammenveranlagung; Erstattungsanspruch

BFH, Beschluss vom 26.01.2006 - Aktenzeichen VII B 312/05

DRsp Nr. 2006/7325

Eheleute; Zusammenveranlagung; Erstattungsanspruch

1. Die Frage, ob Einkommensteuer-Vorauszahlungen zwischen Eheleuten hälftig aufzuteilen sind, auch wenn sie auf Einkünften des Ehemannes beruhen und ausschließlich aus seinem Vermögen gezahlt werden, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da sie bereits höchstrichterlich geklärt ist.2. Grundsätzlich kann das FA bei bestehender Ehe und nicht dauern getrennt lebenden Eheleuten davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen Ehegatten begleichen will. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Zahlung für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden ist. Das hat zur Folge, dass beide Ehegatten erstattungsberechtigt sind.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 § 44 Abs. 1 ; EStG § 26 § 26b ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: