FG München - Urteil vom 16.07.2003
10 K 3000/01
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1538

Ehrenamtliche Vergütungen eines Handwerkskammerpräsidenten als gewerbliche Einkünfte

FG München, Urteil vom 16.07.2003 - Aktenzeichen 10 K 3000/01

DRsp Nr. 2003/11740

Ehrenamtliche Vergütungen eines Handwerkskammerpräsidenten als gewerbliche Einkünfte

Ehrenamtliche Vergütungen eines Handwerkskammerpräsidenten gehören zu den gewerblichen Einkünften. Ist der Handwerkskammerpräsident nicht Alleininhaber eines Gewerbebetriebs, sondern Komplementär einer KG, gehören die Vergütungen zu den gewerblichen Sonderbetriebseinnahmen des Komplementärs.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Gemäß der Vereinbarung über die Übertragung eines Kommanditanteils vom 31.12.1996 waren in den Streitjahren 1997 und 1998 der Beigeladene mit 20 % als Komplementär, seine Mutter mit 40 % als Kommanditistin und sein Sohn mit 40 % als Kommanditist beteiligt. § 2 der Vereinbarung hatte folgenden Wortlaut:

"Herr XY erhielt bisher eine Vorabvergütung für seine persönliche Mitarbeit. Aufgrund verschiedener ehrenamtlicher Tätigkeiten ist ihm eine Mitarbeit in der KG nur noch bedingt möglich, deshalb verzichtet Herr XY auf die Vorwegvergütung. Von der bislang 60-prozentigen Beteiligung werden ab dem 1.1.1997 2/3 an Herrn B. übertragen."