BFH - Beschluss vom 09.08.2006
VII B 238/05
Normen:
AO § 258 § 254 ; FGO § 114 Abs. 1 S. 2 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2227
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 5765/03

Eidesstattliche Versicherung

BFH, Beschluss vom 09.08.2006 - Aktenzeichen VII B 238/05

DRsp Nr. 2006/25238

Eidesstattliche Versicherung

1. Die Frage, ob das FA ermessensfehlerfrei zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert hat, obwohl der Kl. mit dem Antrag auf PKH und der diesem beigefügten Vermögensaufstellung eine - wie er meint - dem Zweck der eidesstattlichen Versicherung vergleichbare, aber weniger belastende Erklärung abgegeben hat, ist keine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, da sie sich allein auf die Rechtsanwendung im Einzelfall bezieht.2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass sich die Finanzbehörde nicht mit einer freiwillig nach § 35 AO angebotenen Versicherung an Eides statt begnügen muss, statt nach § 284 AO vorzugehen.

Normenkette:

AO § 258 § 254 ; FGO § 114 Abs. 1 S. 2 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war als Sozius einer Rechtsanwaltskanzlei selbstständig tätig, bis er im März 2001 seine Zulassung wegen Vermögensverfalls zurückgab und die Sozietät kündigte. Seither ist er erwerbslos.