BFH - Beschluss vom 27.02.2003
VII B 232/02
Normen:
AO § 284 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 741

Eidesstattliche Versicherung; Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

BFH, Beschluss vom 27.02.2003 - Aktenzeichen VII B 232/02

DRsp Nr. 2003/6437

Eidesstattliche Versicherung; Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Das Gesetz geht ersichtlich davon aus, dass die Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung regelmäßig als Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gilt.

Normenkette:

AO § 284 Abs. 5 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen rückständiger Steuern mit Verfügung vom 9. Juni 1995 zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nebst Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) vorgeladen worden. Nach erfolglosem Einspruch blieb auch die im finanzgerichtlichen Verfahren auf Feststellung, dass die mit der Verfügung vom 9. Juni 1995 erfolgte Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zum 27. Juni 1995 rechtswidrig gewesen sei, umgestellte Klage ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hielt die Klage für unzulässig, weil die Klägerin ihre Rechte durch Anfechtungsklage hätte verfolgen müssen, ließ dies aber letztlich dahinstehen, da die Klage jedenfalls unbegründet sei. Es seien nämlich zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung alle tatbestandlichen Voraussetzungen des § 284 AO 1977 erfüllt gewesen, und auch ein Ermessensfehlgebrauch des FA sei nicht ersichtlich.