BFH - Beschluss vom 04.08.2006
VII B 237/05
Normen:
AO § 284 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2032
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4253/02

Eidesstattliche Versicherung; offene Steuerforderungen

BFH, Beschluss vom 04.08.2006 - Aktenzeichen VII B 237/05

DRsp Nr. 2006/24941

Eidesstattliche Versicherung; offene Steuerforderungen

Das Ermessen des FA bei der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist jedenfalls dann nicht auf Null reduziert, wenn auch nach kreditfinanzierter Tilgung der Steuerschulden weitere Steuerforderungen offen geblieben wären, die das FA zur Anforderung der eidesstattlichen Versicherung befugt hätten.

Normenkette:

AO § 284 ;

Gründe: