BFH - Urteil vom 18.04.2002
III R 15/00
Normen:
BVG § 35 ; EStG § 33 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1850
BFHE 199, 135
BStBl II 2003, 70
DB 2002, 1808
NJW 2002, 3351
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4839/98

Eigene Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 18.04.2002 - Aktenzeichen III R 15/00

DRsp Nr. 2002/10528

Eigene Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

»Kosten für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alters(wohn)heim sind --abzüglich der Haushaltsersparnis und der Pflegezulage nach § 35 BVG -- als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Fortführung des Senatsurteils vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418).«

Normenkette:

BVG § 35 ; EStG § 33 ;

Gründe:

I. Der am 27. Dezember 1922 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog im Streitjahr 1997 als Pensionär Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er ist im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkmalen "G", "aG" und "H". In seiner Einkommensteuererklärung für 1997 machte er Aufwendungen für seine Unterbringung in einem Wohnstift in Höhe von 30 060 DM (42 060 DM ./. 12 000 DM Haushaltsersparnis) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Die Heimkosten betrugen im 1. Halbjahr 1997 3 479 DM/Monat und 3 531 DM/Monat im 2. Halbjahr. Zusätzlich fielen Nebenkosten für Strom und Telefon sowie ein monatlicher Pflegekostenzuschlag in Höhe von 30 DM an. Eine staatliche Beihilfe hierfür wurde dem Kläger nicht gezahlt.