Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen.
1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kommt einer Rechtssache zu, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt, deren Beantwortung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen (abstrakten) Interesse liegt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung; z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juni 2007 VI B 14/07, BFH/NV 2007, 1626; vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.).
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) benannte Rechtsfrage, ob ein Steuerpflichtiger den Abzug der Aufwendungen für eine Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort auch bei gleichzeitiger Tätigkeit am Ort des Haupthausstandes als Werbungskosten geltend machen kann, ist schon nicht klärungsbedürftig (vgl. dazu Senatsentscheidung vom 24. Mai 2007 VI R 47/03, BStBl II 2007, 609).
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