FG München - Urteil vom 21.08.2002
1 K 3262/00
Normen:
EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 77

Eigener Hausstand im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG; Ein eigener Hausstand i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG muß nicht die Voraussetzungen des bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriffes erfüllen; Einkommensteuer 1997

FG München, Urteil vom 21.08.2002 - Aktenzeichen 1 K 3262/00

DRsp Nr. 2003/629

"Eigener Hausstand" im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG; Ein "eigener Hausstand" i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG muß nicht die Voraussetzungen des bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriffes erfüllen; Einkommensteuer 1997

Ein "eigener Hausstand" im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG muss nicht den Anforderungen des bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriffes genügen. Zur Anerkennung der Unterbringungskosten im Rahmen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung ist es daher nicht erforderlich, das sich innnerhalb der (Haupt-)Wohnung des Steuerpflichtigen die üblichen Nebenräume (Bad, Toilette und Küche) befinden.

Normenkette:

EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger (Kl) ist seit 17.6.1996 bei der Firma ... AG in M. beschäftigt und erzielt als Bekleidungskaufmann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In diesem Zusammenhang macht er in seiner Einkommensteuererklärung 1997 Mehraufwendungen in Höhe von 30.652,40 DM für eine doppelte Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) als Werbungskosten geltend (17.452,40 DM für Wochenendheimfahrten nach A. - 46 Fahrten x 542 km x 0,70 DM, Unterkunftskosten am Beschäftigungsort 13.200 DM).