Der Kläger (Kl) ist seit 17.6.1996 bei der Firma ... AG in M. beschäftigt und erzielt als Bekleidungskaufmann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In diesem Zusammenhang macht er in seiner Einkommensteuererklärung 1997 Mehraufwendungen in Höhe von 30.652,40 DM für eine doppelte Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) als Werbungskosten geltend (17.452,40 DM für Wochenendheimfahrten nach A. - 46 Fahrten x 542 km x 0,70 DM, Unterkunftskosten am Beschäftigungsort 13.200 DM).
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