Eigener Kostenerstattungsanspruch des Bevollmächtigten nach § 126 ZPO nur bei vollstreckbarem Kostengrundtitel
FG Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2005 - Aktenzeichen 1 S 169/05
DRsp Nr. 2005/9735
Eigener Kostenerstattungsanspruch des Bevollmächtigten nach § 126ZPO nur bei vollstreckbarem Kostengrundtitel
1. Ist nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe das der Klage stattgebende FG-Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar ergangen und hat das FA Revision eingelegt sowie die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Bankbürgschaft beigebracht, so hat der Bevollmächtigte des Klägers keinen unmittelbaren und eigenen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 126 Abs. 1ZPO gegenüber dem FA.2. Ein eigener Anspruch des Prozessbevollmächtigten nach § 126 Abs. 1ZPO setzt einen vollstreckbaren Kostengrundtitel voraus.