BFH - Urteil vom 23.01.1997
IV R 39/96
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 876
BFHE 182, 536
BStBl II 1997, 357
DB 1997, 1161
DStR 1997, 606
DStZ 1997, 532
NJW 1997, 3119
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1996 644),

Eigener Vortrag bei Auslandskongreß

BFH, Urteil vom 23.01.1997 - Aktenzeichen IV R 39/96

DRsp Nr. 1997/3367

Eigener Vortrag bei Auslandskongreß

»Das Halten eines Vortrags ist für sich genommen nicht geeignet, die Teilnahme eines niedergelassenen Arztes an einem Fachkongress als unmittelbar beruflich veranlaßt anzusehen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 12. April 1979 IV R 106/77, BFHE 127, 533, BStBl II 1979, 513).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der in Westjordanien geborene Kläger erzielte als Zahnarzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er nahm im Streitjahr (1989) an dem Zweiten Wissenschaftlichen Kongreß der Vereinigung der syrischen Zahnärzte in Damaskus/Syrien teil und machte dafür insgesamt Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend. Der Kongreß fand in der Zeit vom 9. Oktober 1989 bis zum 12. Oktober 1989 statt. Der Kläger gehörte als Mitglied des Deutsch-Syrischen Vereins zur Förderung der Wissenschaften dem Organisationskomitee an und hielt selbst am 11. Oktober 1989 einen 30-minütigen Fachvortrag. Im übrigen übersetzte er wissenschaftliche Vorträge vom Deutschen ins Arabische, war Begleiter der deutschen Delegation und fungierte als Dolmetscher bei den Gesprächen mit Kollegen der Zahnärztekammer Syriens und der zahnmedizinischen Fakultät der Universität Damaskus.