FG Berlin - Gerichtsbescheid vom 04.03.2002
7 K 7416/01
Normen:
AO § 319 ; StVollzG § 47 ; StVollzG § 52 ; ZPO § 850c ;

Eigengeld unterliegt nicht den Pfändungsschutzbestimmungen

FG Berlin, Gerichtsbescheid vom 04.03.2002 - Aktenzeichen 7 K 7416/01

DRsp Nr. 2002/17075

Eigengeld unterliegt nicht den Pfändungsschutzbestimmungen

Das Eigengeld im Sinne des § 52 StVollzG stellt eine nach § 309 AO pfändbare Geldforderung dar, die nicht den Pfändungsschutzbestimmungen des § 319 AO in Verbindung mit §§ 850 ff. ZPO unterliegt.

Normenkette:

AO § 319 ; StVollzG § 47 ; StVollzG § 52 ; ZPO § 850c ;

Tatbestand:

Der Kläger schuldete dem Beklagten am 16. August 2000 Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von 9.085,36 DM, die größtenteils seit 1995 fällig waren. Zahlungen darauf wurden nicht geleistet.

Mit Urteil des Landgerichts - LG - Berlin vom 27. Mai 1998 wurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren mit anschließender Sicherheitsverwahrung verurteilt. Das Urteil wurde rechtskräftig. Er befindet sich in der Justizvollzugsanstalt - JVA -.

Dort ist er als Reinigungskraft tätig, wofür er im Jahre 2001 monatlich 358,66 DM netto erhielt. Von diesem Arbeitsentgelt stand dem Kläger ein so genanntes Hausgeld (§ 47 Strafvollzugsgesetz - StVollzG -) von 153,71 DM/Monat zur Verfügung. Der Restbetrag von 204,95 DM wurde ihm als so genanntes Eigengeld (§ 52 StVollzG) gutgeschrieben. Das Überbrückungsgeld gemäß § 51 StVollzG in Höhe von 1.100,00 DM war im August 2000 in Höhe von 407,09 DM angespart, seit Anfang des Jahres 2001 in voller Höhe.