FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.04.2002
2 K 1090/02
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 2 Nr. 10 ; BauNVO § 10 Abs. 1 ; BauNVO §10 Abs. 4 ; EigZulG § 11 Abs. 5 ; EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 2 ;

Eigengenutztes nicht zulagenbegünstigtes Ferienhaus

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.2002 - Aktenzeichen 2 K 1090/02

DRsp Nr. 2002/13671

Eigengenutztes nicht zulagenbegünstigtes Ferienhaus

Ergibt sich aus der Baugenehmigung für den Neubau eines Ferienhauses der ausdrückliche Hinweis auf § 10 Abs. 4 BauNVO, wonach in Ferienhausgebieten Ferienhäuser zulässig sind, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmtsind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen, liegt keine Behörden und Gericht bindende Feststellung vor, dass das Gebäude auch zu Dauerwohnzwecken genutzt werden darf.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 2 Nr. 10 ; BauNVO § 10 Abs. 1 ; BauNVO §10 Abs. 4 ; EigZulG § 11 Abs. 5 ; EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte seinen Bescheid über die Eigenheimzulage ab 2001 vom 22. 7. 2001 zu Recht mit Wirkung ab 2001 wieder aufgehoben hat.