»Die Zusammenfassung unterschiedlicher Betriebe gewerblicher Art einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in der Organisationsform einer Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich als zulässige Handlungsform anzuerkennen.«
Normenkette:
KStG (1995) § 4 § 8 Abs. 3 S. 2 ; AO (1977) § 42 ; KStR (1995) Abschn. 5 Abs. 11 lit. a, Abs. 9;
Gründe:
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