BFH - Beschluss vom 10.07.2002
VII B 6/02
Normen:
BGB § 126 ; FGO § 115 Abs. 2 §§ 64 77a Abs. 1 3 ; ZPO §§ 130 130a ;

Eigenhändige Unterschrift

BFH, Beschluss vom 10.07.2002 - Aktenzeichen VII B 6/02

DRsp Nr. 2002/15585

Eigenhändige Unterschrift

1. Wird in einer NZB das beklagte FA unrichtig bezeichnet, ist das unschädlich, wenn sich aus dem Urteil die beklagte Behörde als Beschwerdegegner leicht und einwandfrei bestimmen lässt.2. An dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Originalschriftsatzes wird auch für den Fall festgehalten, dass die prozessbestimmende Schrift mittels Telefax oder mit der Post übermittelt wird.3. Wird ein prozessleitender Schriftsatz nicht auf elektronischem Wege, sondern per Telefax oder mit Briefpost übermittelt, muss die übermittelte Telekopie des Originalschriftsatzes die Wiedergabe der Unterschrift in Kopie enthalten. Eine Telekopie einer Abschrift des Originalschriftsatzes, die nur mit dem Zusatz "gez. Rechtsanwalt" versehen ist, genügt den an die Telekopie zu stellenden Anforderungen nicht.

Normenkette:

BGB § 126 ; FGO § 115 Abs. 2 §§ 64 77a Abs. 1 3 ; ZPO §§ 130 130a ;

Gründe: