FG München - Urteil vom 26.04.2000
13 K 933/00
Normen:
FGO § 64 Abs. 1 ; FGO § 65 Abs. 1 ;

Eigenhändige Unterschrift als Formerfordernis für die Zulässigkeit einer Klage; Substantiierte Darlegung eines Klageziels

FG München, Urteil vom 26.04.2000 - Aktenzeichen 13 K 933/00

DRsp Nr. 2002/3302

Eigenhändige Unterschrift als Formerfordernis für die Zulässigkeit einer Klage; Substantiierte Darlegung eines Klageziels

Die Zulässigkeit einer Klage erfordert u.a. die eigenhändige (handschriftliche) Unterzeichnung der Klageschrift und eine Darlegung, die das Gericht in die Lage versetzt das Klageziel und die Grenzen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis zu bestimmen.

Normenkette:

FGO § 64 Abs. 1 ; FGO § 65 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Am 1.3.2000 ging beim Finanzgericht eine nicht unterzeichnete Klageschrift des Klägers (Kl) ein. Die Klage richtet sich gegen "die Einspruchsentscheidung des Finanzamts ... zum Einkommensteuerbescheid 1997" vom 27.1.2000. Der Kl versprach, die Begründung der Klage nachzureichen.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 10.3.2000 wurde der Kl aufgefordert, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen, die Klage zu begründen und einen bezifferten Antrag zu stellen (§ 65 Abs. 1 FGO). Außerdem wurde auf die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform der Klage hingewiesen und ihm anheim gestellt, die eigenhändige Unterschrift nachzuholen sowie Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, sofern die Nachreichung der Unterschrift nicht mehr innerhalb der Klagefrist möglich ist.

Der Kl hat hierzu keine weiteren Angaben mehr gemacht.

II.