BFH - Urteil vom 16.05.2002
III R 27/01
Normen:
AO (1977) § 79 § 150 Abs. 3 ; GmbHG § 6 § 35 § 37 ; HGB § 125 § 161 Abs. 2 ; InvZulG (1996) § 6 Abs. 1, 3 § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1582
BFH/NV 2002, 1257
BFHE 198, 283
BStBl II 2002, 668
DB 2002, 1696
GmbHR 2002, 803
VIZ 2002, 600
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 13.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 310/00

Eigenhändige Unterschrift bei Antrag auf Investitionszulage

BFH, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen III R 27/01

DRsp Nr. 2002/10090

Eigenhändige Unterschrift bei Antrag auf Investitionszulage

»Ob der Anspruchsberechtigte durch längere Abwesenheit gehindert ist, den Antrag auf Investitionszulage eigenhändig zu unterschreiben, und deshalb die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten zulässig ist, bestimmt sich nach den Umständen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist.«

Normenkette:

AO (1977) § 79 § 150 Abs. 3 ; GmbHG § 6 § 35 § 37 ; HGB § 125 § 161 Abs. 2 ; InvZulG (1996) § 6 Abs. 1, 3 § 7 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH & Co. KG, ist die Be- und Verarbeitung von Hölzern und Kunststoffen. Der einzige Geschäftsführer der --die Geschäfte der Klägerin führenden-- Komplementär-GmbH (GmbH), Z, wurde zum 31. Dezember 1997 von den Gesellschaftern von seinen Pflichten als Geschäftsführer entbunden und sein Dienstvertrag mit der GmbH aufgelöst. Ein neuer Geschäftsführer wurde erst in der Gesellschafterversammlung vom 21. September 1998 bestellt. Gleichzeitig wurde Z auch formell als Geschäftsführer abberufen.